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  12.03.2008

Automatische Kennzeichenerfassung verfassungswidrig

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sprachen sich in einem Urteil vom Dienstag gegen die in Hessen und Schleswig-Holstein bereits praktizierte Rasterfahndung per automatischer Erfassung von Autokennzeichen aus. Die Richter erklärten die Regelungen in den Polizeigesetzen für verfassungswidrig und nichtig. Diese Vorschriften verletzten Autofahrer in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hiess es in der Begründung. Das Urteil ist Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde dreier Autofahrer, welche gegen die anlasslose Erfassung und die entsprechenden Befugnisse in den Polizeigesetzen der Länder Hessen und Schleswig-Holstein erhoben. Die Kläger sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und befürchteten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsprofile erstellen könnten.

Bei der automatischen Erfassung der Autokennzeichen werden auf ausgewählten öffentlichen Straßen ausnahmslos alle Fahrzeuge per Videokamera erfasst. Das Scannen kann wie bei einer Radarkontrolle entweder mit stationären Einrichtungen oder auch vom Polizeiwagen aus erfolgen. Das abgelesene Kennzeichen wird dabei automatisch mit dem Fahndungsbestand der Polizei bzw. Bundeskriminalamtes abgeglichen. Nach Angaben der Länder werden nur die Treffer gespeichert und die Kennzeichendaten würden unverzüglich wieder gelöscht. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist aber nicht nur rechtlich umstritten, auch die Fahndungsergebnisse sind im Verhältnis zum technischen und finanziellen Aufwand eher dürftig. Nach Angaben der Kläger betrug die Trefferquote in Hessen nur 0,3 Promille, davon zum Großteil Autobesitzer, welche ihre Versicherungsbeiträge nicht entrichtet hatten.



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